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Ofen Blog - Neuigkeiten rund um das Thema Ofen

Ofen, Grundofen, Ofeneinbau, Ofen Shop

Die Sommermonate zur Modernisierung alter Kachelöfen und Kamine nutzen

Die Sommermonate zur Modernisierung alter Kachelöfen und Kamine nutzen

Deutschland zählt bis zu 10 Millionen Feuerstätten. Viele davon sind technisch veraltet und müssen gesetzlich bis zum 31.12.2017 modernisiert oder ausgetauscht worden sein.  Ideal sind dafür die warmen Sommermonate. Aber die Zeit kann noch für weitere sinnvolle und staatlich geförderte Maßnahmen genutzt werden.

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass bis zum Jahresende 2017 sämtliche Feuerstellen, die vor dem 01. Januar 1985 zugelassen wurden, also älter als 32 Jahre sind, modernisiert oder ausgetauscht werden müssen, sofern sie die gesetzlichen Richtwerte nicht mehr einhalten. Eine Feuerstättenampel weist Hausbesitzer auf die Notwendigkeit zum Austausch hin. Nach Angaben verschiedener örtlicher Heizungsbauer läuft der Austausch jetzt außerhalb der Heizsaison auf Hochtouren.

„Die Sommermonate sind ideal geeignet für den Austausch der alten Feuerstelle, wie zum Beispiel alte Kamin- und Kachelöfen.“

In der Gesamtschau gesehen gibt es in Deutschland insgesamt etwa 10 Millionen Feuerstätten. Zu den Feuerstätten gehören Kamin- und Kachelöfen, Heizkamine sowie Kochherde. Viele dieser Feuerstätten, die oft mit Holz beheizt werden, sind technisch veraltet und können die heutigen Standards an Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz nicht mehr einhalten.

Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass bis zum Ende diesen Jahres sämtliche Feuerstätten, die vor dem 01. Januar 1985 zugelassen wurden, entweder stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, sofern sie den verschärften Vorgaben der 2. Stufe des 1. BlmSchV nicht standhalten. Darauf weisen sowohl der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. als auch die EFA – Europäische Feuerstätten Arbeitsgemeinschat e. V., hin.

Grenzwerte für Kamine und Kachelöfen

Seit 2018 müssen Kamine und Kachelöfen diese zwei Grenzwerte einhalten!

Viele Kamine und Kachelöfen warten mit einer zu hohen Staub- oder Kohlenmonoxidbelastung auf. Für einige von ihnen endet zum 31. Dezember 2017 die bisherige gesetzliche Schonfrist. Sie dürfen ab diesem Zeitpunkt nur dann noch weiterbetrieben werden, wenn sie die aktuellen Grenzwerte einhalten oder aber Umrüstungen vorgenommen wurden, die die Einhaltung der Grenzwerte gewährleisten. Wir haben alle wichtigen Informationen für Kamin- und Kachelöfen-Besitzer in diesem Beitrag zusammengetragen.

Auch moderne Kachelöfen müssen den Staub- und Kohlenmonoxid-Grenzwert ab 2018 einhalten.

Die vom Gesetzgeber eingeräumte Schonfrist für Kamine und Kachelöfen mit zu hoher Staub- und Kohlenmonoxidbelastung, die am 31.12.2017 endet, gilt für Anlagen, die vor 1985 errichtet wurden. Darauf hat jetzt das Umweltministerium des Landes Baden-Württemberg unterstützte Informationsprogramm „Zukunft Altbau“ hingewiesen.

Der notwendige Nachweis kann entweder durch eine Bescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung des zuständigen Schornsteinfegers erbracht werden. Meist lohne sich eine Nachmessung bzw. Nachrüstung schon allein aus Kosten- und Effizienzgründen nicht, äußerte Petra Hegen von „Zukunft Altbau“. Auch bei Kaminen und Öfen, die die Grenzwerte einhalten, könne sich ein Austausch lohnen. Für die Sanierung stehen verschiedenste KfW-Kredite zur Verfügung, die es ermöglichen einen Teil der Kosten mit staatlicher Finanzierung auszugleichen.

Die strengeren Grenzwerte sind in der „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ (1. BImSchV) geregelt. So dürfen die Öfen bzw. Kamine einen Staubgrenzwert von 0,15 g/m³ sowie einen Kohlenmonoxid-Grenzwert von 4 g/m³ keinesfalls überschreiten. Sollte es doch zu Überschreitungen kommen, müssen die entsprechenden Anlagen bis 2018 ausgetauscht werden. Um kein Geld bei der Umrüstung zu verschenken, kann ein Energieberater zu Rate gezogen werden, um über staatlich Fördermöglichkeiten zu informieren.

Wie viele Öfen von dieser Regelung betroffen sind, lässt sich schlecht abschätzen. Die Zahlen differieren hier zwischen 200.000 und 2 Millionen. Für Anlagen, die zwischen 1985 und 1994 installiert wurden, gilt noch eine Gnadenfrist bis zum Ende des Jahres 2020.

Für diese Öfen gilt die Verordnung:

  • Ummauerte Feuerstätten mit industriellem Heizeinsatz, einer Leistung von 4 KW und einer verschließbaren Tür (sind mit einem zugelassenen Staubfilter nachrüstbar),
  • Raumheizer ohne Ummauerung (beispielsweise Schwedenofen) – diese dürfen ebenfalls nachgerüstet werden.

Von der Verordnung derzeit noch ausgenommen:

  • Offene Kamine, Kochherde und handwerklich errichtete Grundöfen,
  • Geschlossene Kamine, die einen Betrieb auch bei offenem Zustand zulassen und
  • Historische Kaminöfen, die vor dem 01. Januar 1950 produziert oder errichtet wurden.

Wurde der Ofen zwischenzeitlich umgesetzt, ist er als Neuanlage anzusehen und fällt wiederum unter das BImSCHV.

Das Schließen offener Kamine ist jedoch grundsätzlich empfehlenswert, weil:

  • deutlich weniger Schadstoffausstoß
  • weniger Bedarf an Holz
  • mehr Speicherwärme in den Räumen
  • längere Wärme in den Räumen
  • keine Geruchsbelästigung mehr

 

In vielen Fällen ist ein Austausch empfehlenswert

Messungen und Nachrüstungen können oft teurer ausfallen als die Anschaffung eines neuen Kamins oder Ofens. Die Kosten für Messungen liegen zwischen 100 und 300 Euro, für den Erwerb und den Einbau von Partikelfiltern können durchaus 1.500 Euro fällig werden. Fällt der CO²-Wert zu hoch aus, muss der Ofen generell ausgetauscht werden. Natürlich haben die neuen Anlagen auch einige Vorteile- so sind sie beispielsweise energiesparender, entfalten einen höheren Wirkungsgrad und verbrauchen weniger Holz.

Lieferzeiten

  • Standardgeräte: ca. 16-20 Wochen
  • Individuell geplante Bausätze: ca. 20-24 Wochen
  • Maßgefertigte Elemente: ca. 20-24 Wochen
  • Vorrätige Heizgeräte: ca. 2 Wochen

Montage und Aufbau

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Kontaktieren Sie hierzu einfach unsere Hotline: +49 (0)176 4187 3424
oder einfach per E-Mail: info@ofen.online

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